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AVI 2009/40

Entscheid Versicherungsgericht, 25.03.2010

Sg Versicherungsgericht · 2010-03-25 · Deutsch SG

Art. 9 BV; Art. 24 Abs. 1 AVIG; Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Eine neben einer 80%-Erwerbstätigkeit ausgeübte 20%-Hauswarttätigkeit ist als Zwischenverdienst zu qualifizieren. Sollen zu unrechtmässig bezogene Arbeitslosentaggelder zurückgefordert werden, über die bereits vor mehr als 30 Tage abgerechnet wurde, bedarf es dazu eines Rückkommenstitels. Der verfassungsmässige Vertrauensschutz kann bereits der Entstehung einer Rückforderungsschuld im Wege stehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. März 2010, AVI 2009/40).

Sachverhalt

A. A.a S.___ arbeitete ab 4. November 2002 im Umfang von 80 Stellenprozent bei der A.___ als Kaufmännische Angestellte und Telefonistin und bezog dafür ein monatliches Gehalt von Fr. 4'300.-- brutto zuzüglich 13. Monatslohn (act. G 3/1). Ab 1. Oktober 2003 wurde die Versicherte zudem von vier Stockwerkeigentümergemeinschaften und der Tiefgaragen-Miteigentümergemeinschaft der Überbauung B.___ als Hauswartin angestellt (act. G 3/2 und G 3/153) und erzielte in besagter Tätigkeit von Oktober 2003 bis Juli 2007 ein monatliches Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 1'378.--, ab August 2007 infolge Teuerungsausgleich ein solches von Fr. 1'444.05 (act. G 3/160). Der Gesamtaufwand für die Hauswarttätigkeit betrug monatlich rund 20% einer Vollzeitbeschäftigung (act. G 3/161). A.b Infolge betrieblicher Umstrukturierungen kündigte die A.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten mit Schreiben vom 5. November 2004 per 31. Januar 2005 (act. G 3/13). In der Folge beantragte die Versicherte mit Formular vom 23. November 2004 Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2005 und gab an, eine Teilzeitstelle im Umfang von maximal 80% zu suchen (act. G 3/5). Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Februar 2005 bis 31. Januar 2007; der versicherte Verdienst wurde auf Fr. 4'767.-- festgelegt (act. G 3/16). A.c In der Folgezeit war die Versicherte bei diversen Unternehmungen im Zwischenverdienst tätig, namentlich bei den C.___, der D.___ und der E.___, von der die Versicherte per 1. März 2006 mit einem Teilzeitpensum von 50% fix angestellt wurde (act. G 3/51). Die Versicherte deklarierte die in diesen Unternehmungen erzielten Zwischenverdienste immer ordnungsgemäss, unterliess es aber durchgehend, das durch die Hauswarttätigkeit erzielte Erwerbseinkommen als Zwischenverdienst zu deklarieren. A.d Kurz vor Ablauf der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug, am 8. Januar 2007 stellte die Versicherte erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2007 und gab an, eine Vollzeitstelle zu suchen (act. G 3/98). Die Arbeitslosenkasse eröffnete eine Folgerahmenfrist vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2009; den versicherten Verdienst legte sie auf Fr. 4'186.-- fest (act. G 3/109, 114). A.e Wegen persönlicher Differenzen wurde der Versicherten die Stelle als Hauswartin am 26. Juni 2008 per 30. September 2008 gekündigt (act. G 3/151). Um auch diesen anstehenden Verdienstausfall durch die Arbeitslosenversicherung entschädigt zu erhalten, meldete die Versicherte den Stellenverlust am 14. Juli 2008 ihrer Personalberaterin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) St. Gallen. Auf deren Frage, weshalb die Versicherte die Hauswarttätigkeit und das damit erzielte Einkommen bislang verschwiegen habe, erwiderte die Versicherte, dass sie dies mit dem ehemaligen Personalberater so besprochen habe. Letzterer habe gesagt, dass der Nebenverdienst nicht in den versicherten Verdienst eingerechnet werde, weshalb man ihn auch gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht deklarieren müsse (act. G 3/152). A.f Nach zahlreichen Abklärungen verpflichtete die Arbeitslosenkasse die Versicherte mit Verfügung vom 22. September 2008 zur Rückerstattung von zu viel bezogenen Taggeldleistungen in der Zeit von März 2007 bis Juni 2008 im Umfang von Fr. 11'816.90 (act. G 3/168). Wegen Rechnungsfehlern hob die Arbeitslosenkasse am 15. Oktober 2008 die Verfügung vom 22. September 2008 auf und stellte eine korrigierte Rückforderung in Aussicht (act. G 3/172). Am 19. Dezember 2008 verfügte die Arbeitslosenkasse eine Rückforderung von Fr. 3'757.75. In der Begründung verwies die Arbeitslosenkasse darauf, dass die Hauswarttätigkeit auch in der ersten Rahmenfrist habe berücksichtigt werden können, weshalb sich der versicherte Verdienst erhöht habe. Die Rückforderung habe sich gegenüber der ersten Verfügung auf Fr. 3'757.75 reduziert. Dieser Betrag habe mit der Nachzahlung für die Folgerahmenfrist nicht mehr verrechnet werden können, da die Auszahlung am 28. November 2008 bereits erfolgt sei (act. G 3/180). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 11. Februar 2009 hob die Arbeitslosenkasse schliesslich auch die Verfügung vom 19. Dezember 2008 auf, und bezifferte die von der Versicherten zu viel bezogenen und daher zurückzuerstattenden Leistungen neu in beiden Rahmenfristen mit Fr. 15'287.65 (act. G 3/183). B. B.a Gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 11. Februar 2009 erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1. März 2009 Einsprache. Zur Begründung führte sie an, dass sie ihre 20%-Erwerbstätigkeit als Hauswartin gegenüber ihrem ehemaligen Personalberater, G.___, erwähnt und ihm auch gesagt habe, dass sie diese Tätigkeit fortführen werde, dass sie aber bereit sei, die Stelle aufzugeben, falls ihr eine Vollzeitstelle angeboten werde. Herr Rusch habe ihr daraufhin erklärt, dass sich der versicherte Verdienst nur aus dem bei der A.___ erzielten Erwerbseinkommen berechne. Der 20%-Verdienst aus der Hauswarttätigkeit bleibe aussen vor, weshalb er auch bei den Bescheinigungen zum Zwischenverdienst nicht zu deklarieren sei. Wichtig sei lediglich, dass die Versicherte für eine 100%-Tätigkeit zur Verfügung stehe. Sie sei deshalb davon ausgegangen, dass ihr Einkommen aus der Hauswarttätigkeit erst im Falle eines Verlustes dieser Stelle relevant werden würde, weshalb sie die Kündigung vom 26. Juni 2008 auch ihrer Personalberaterin gemeldet habe. Eventualiter sei ihr die Rückforderung zu erlassen, da sie die Zahlungen in gutem Glauben empfangen habe und ausserdem nicht in der Lage sei, die geforderte Summe zurückzuzahlen (act. G 3/189). B.b Mit Entscheid vom 6. April 2009 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache der Versicherten ab mit der Begründung, dass der ehemalige Personalberater der Versicherten, G.___, mit Stellungnahme vom 1. April 2009 erklärt habe, keine Informationen über einen Zwischenverdienst der Versicherten als Hauswartin gehabt zu haben. Vielmehr habe er seine Klienten immer darauf hingewiesen, dass alle Einkünfte in der Zwischenverdienstbescheinigung angegeben werden müssten. Dies werde schliesslich auch mit der rechtsgültigen Unterschrift der versicherten Person bestätigt. Hinsichtlich des von der Versicherten gestellten Eventualantrags auf Erlass der Rückforderung verwies die Arbeitslosenkasse auf ihre Unzuständigkeit, erklärte sich aber bereit, das Einspracheschreiben nach Rechtskraft des Einspracheentscheides als Erlassgesuch an das zuständige Amt, das Kantonale Amt für Arbeit St. Gallen, weiterzuleiten (act. G 3/192). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 6. April 2009 gelangt H.___ am 5. Mai 2009 mit Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragt die Neuberechnung der Taggelder ab 1. Oktober 2008, die Beibehaltung der alten Berechnung bis 30. September 2008, eventualiter einen Erlass der Rückforderung. Zur Begründung bekräftigt die Beschwerdeführerin erneut, den als Hauswartin erzielten Zwischenverdienst aufgrund einer falschen Auskunft von G.___ nicht deklariert zu haben. Für die Richtigkeit ihrer Aussagen spreche die Tatsache, dass sie den Verlust ihrer Hauswartstelle der Personalberaterin des RAV von sich aus gemeldet habe (act. G 1). C.b Mit Stellungnahme vom 27. Mai 2009 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem bereits im Einspracheverfahren vertretenen Standpunkt fest (act. G 3). C.c Mit Replik vom 16. Juni 2009 hält auch die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 7).

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Beibehaltung der alten Taggeldberechnung bis 30. September 2008 und eine Neuberechnung der Taggelder ab 1. Oktober 2008. Der Wortlaut dieses Rechtsbegehrens lässt fälschlicherweise vermuten, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung in quantitativer Hinsicht bestreitet. Der wahre Sinn des Rechtsbegehrens erschliesst sich erst mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 1. März 2009 (act. G 3/189) und der Replik vom 16. Juni 2009 (act. G 5). Darin schreibt die Beschwerdeführerin, dass nach ihrem Verständnis für die Berechnung des versicherten Verdienstes bis 31. September 2008 [richtig: 30. September 2008] lediglich das bei der A.___ erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 4'116.-- zu berücksichtigen sei. Das Einkommen aus der Hauswarttätigkeit von Fr. 1'440.-- dürfe demgegenüber erst in die Berechnung des versicherten Verdienstes für die Zeit ab 1. Oktober 2008 miteinbezogen werden. Die Beschwerdeführerin ist also mit anderen Worten der Ansicht, dass der versicherte Verdienst im Falle einer teilweisen Arbeitslosigkeit dem Erwerbseinkommen der verlorenen (Teilzeit-)Stelle entspricht und dass ein im Rahmen einer daneben ausgeübten Teilerwerbstätigkeit erzieltes Erwerbseinkommen weder bei der Berechnung des versicherten Verdienstes noch bei der Berechnung des Verdienstausfalls berücksichtigt wird, sondern erst im Falle eines Verlustes auch dieser Teilerwerbstätigkeit für die Berechnung des versicherten Verdienstes relevant wird. Dieses Verständnis der Beschwerdeführerin entspricht aber nicht der herrschenden Rechtsprechung.

E. 1.2 Aufgrund grosser Schwierigkeiten bei der Festsetzung der Arbeitslosenentschädigung im Falle von bloss teilweiser Arbeitslosigkeit und den administrativ umständlichen und in einigen Fällen ungerechten Unterscheidungen zwischen Ersatzarbeit, Zwischenverdienst und Verdienst aus Teilzeitbeschäftigung fasst Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] seit der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Teilrevision mit Ausnahme eines sog. Nebenverdienstes im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG sämtliche von einer versicherten Person während einer Kontrollperiode erzielten Verdienste unter der Bezeichnung «Zwischenverdienst» zusammen und regelt sie einheitlich (vgl. BBl 1989 III 390 f.). Gestützt auf diese Bestimmung qualifiziert die Rechtsprechung auch eine von einer bloss teilweise arbeitslosen Person weiterhin ausgeübte Erwerbstätigkeit als Zwischenverdienst (BGE 120 V 233 E. 5; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz 418). Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst, hat sie nach Art. 24 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Wenn ein Erwerbseinkommen, das die versicherte Person im Rahmen einer bereits vor der Arbeitslosigkeit und weiterhin ausgeübten Teilerwerbstätigkeit erwirtschaftet, als Zwischenverdienst qualifiziert wird, muss es entsprechend beim versicherten Verdienst berücksichtigt werden, sofern dieses Einkommen nicht als Nebenverdienst zu qualifizieren ist (vgl. BGE 126 V 207). Nebenverdienst sind nach Art. 23 Abs. 3 AVIG jene Einkünfte, die eine versicherte Person aus einer (oder mehreren) über das normale Arbeitnehmerpensum einer Vollzeitbeschäftigung hinausgehenden Beschäftigung(en) erzielt (BGE 120 V 233 E. 5f). Der Hintergrund dieser Ausnahmeregelung ist darin zu sehen, dass die Arbeitslosenversicherung nur für das Risiko des Verlustes einer normalen Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz gewährt. Anders als ein Zwischenverdienst bildet ein Nebenverdienst deshalb nicht Teil des versicherten Verdienstes, wird konsequenterweise aber auch bei der Berechnung des Verdienstausfalles nicht berücksichtigt (vgl. Art. 24 Abs. 3 AVIG).

E. 1.3 Das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin als Hauswartin entsprach nach Angaben der F.___ als Vertreterin der Stockwerkeigentümergemeinschaften B.___strasse 14, 16, 18 und 20 sowie der Miteigentümergemeinschaft "B.___strasse 14, 16, 18 und 20" rund 20% einer Vollzeitbeschäftigung (act. G 3/161). Diese (unbestrittene) Angabe erscheint unter Berücksichtigung des aus dem Anstellungsvertrag vom 25. August 2003 ersichtlichen Pflichtenhefts der Beschwerdeführerin durchaus als realistisch (act. G 3/2). Da die beiden von der Beschwerdeführerin ausgeübten Teilerwerbstätigkeiten als Kaufmännische Angestellte (80%) und Hauswartin (20%) demnach nicht über das normale Arbeitspensum einer Vollzeitbeschäftigung hinausgingen, ist das von der Beschwerdeführerin als Hauswartin erzielte Erwerbseinkommen nicht als Neben-, sondern als Zwischenverdienst zu qualifizieren. Der Beschwerdegegnerin ist deshalb darin Recht zu geben, dass das von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Hauswarttätigkeit erzielte Erwerbseinkommen bei der Berechnung des versicherten Verdienstes und des Verdienstausfalls hätte berücksichtigt werden müssen.

E. 1.4 Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ausführte, erhöhte sich der versicherte Verdienst in der ersten Rahmenfrist (1. Februar 2005 bis 31. Januar 2007) unter Berücksichtigung der Hauswarttätigkeit von Fr. 4'767.-- auf Fr. 6'144.-- (act. G 3/176). Anderseits führte die Berücksichtigung des entsprechenden Einkommens insgesamt zu einer Rückforderung in Höhe von Fr. 3'470.75 (zu hohe Auszahlungen von Fr. 3'757.75 abzüglich Nachzahlungen von total Fr. 287.--, vgl. act. G 3/179, G 3/180 Beilage). Für die Folgerahmenfrist (1. Februar 2007 bzw. 1. März 2007 bis 31. Januar bzw. 28. Februar 2009, vgl. act. G 3/120, 124) hat die Beschwerdegegnerin zunächst die Hauswarttätigkeit nur als Zwischenverdienst berücksichtigt, ohne dass der versicherte Verdienst angepasst worden wäre. Das führte zunächst zu einer Rückforderung von Fr. 11'816.90 (act. G 3/168). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Fehler bemerkt hatte, setzte sie den versicherten Verdienst in der Folgerahmenfrist neu auf Fr. 5'196.-- fest (vgl. act. G 3/178). Daraus ergab sich eine Nachzahlung zugunsten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 4'231.45, welche die Beschwerdegegnerin am 28. November 2008 der Beschwerdeführerin auszahlte, anstatt sie mit der Rückforderung von Fr. 11'816.90 zu verrechnen. Damit resultierte insgesamt eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 15'287.65, nämlich Fr. 3'470.75 aus der ersten Rahmenfrist und Fr. 11'816.90 aus der Folgerahmenfrist, wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ausführte (act. G 3/192) und in der Beilage zur Verfügung vom 19. Dezember 2008 für alle Kontrollperioden detailliert auflistete (act. G 3/180). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Berechnung bzw. Höhe der Rückforderung nicht. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie zu beanstanden wäre.

E. 2.1 Aufgrund des in den Taggeldberechnungen nicht berücksichtigten Zwischenverdienstes der Beschwerdeführerin als Hauswartin hat letztere - wie in E. 1.4 dargelegt - in der Zeit von 1. Februar 2005 bis 31. Juli 2008 Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 15'287.65 unrechtmässig bezogen, was nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin zur Folge hat. Zu beachten ist dabei aber, dass die Auferlegung einer Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach Ablauf einer Zeitspanne von 30 Tagen, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, nur unter den für eine Wiedererwägung oder Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig ist (BGE 129 V 110 E. 1; 126 V 399 E. 1; 122 V 367 E. 3).

E. 2.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide wiedererwägungsweise zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach den vorangehenden Erwägungen steht vorliegend fest, dass der Beschwerdeführerin infolge der Nichtberücksichtigung des Einkommens aus der Hauswarttätigkeit als Zwischenverdienst Arbeitslosenentschädigungen im Umfang von Fr. 15'287.65 zu Unrecht ausgerichtet worden sind. Damit kann die für die Wiedererwägung vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit der entsprechenden Taggeldabrechnungen bzw. der rechtskräftigen Rückforderungsverfügung vom 19. Dezember 2008 über Fr. 3'757.75 als gegeben erachtet werden. Das zweite Erfordernis der Wiedererwägung liegt in der erheblichen Bedeutung der Berichtigung. Nach der Rechtsprechung liegt die Grenze der Erheblichkeit bei einigen hundert Franken (vgl. BGE 132 V 412, E. 3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 8. Oktober 2002, C 205/00, E. 5 mit Hinweisen). Im Hinblick auf die Höhe der vorliegend streitigen Rückforderung von Fr. 15'287.65 ist die Erheblichkeit der Berichtigung der Fehler offenkundig und eine Wiedererwägung der fehlerhaften Abrechnungen bzw. der Rückforderung demnach zulässig.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt in der Hauptsache vor, das Erwerbseinkommen aus ihrer Hauswarttätigkeit lediglich aufgrund einer falschen Auskunft ihres ehemaligen Personalberaters nicht deklariert zu haben. Letzterer habe ihr angegeben, dass sich der versicherte Verdienst einzig aus dem bei der A.___ erzielten Erwerbseinkommen berechne. Das Einkommen aus der Hauswarttätigkeit werde nicht berücksichtigt, weshalb es auch auf den Zwischenverdienstbescheinigungen nicht deklariert werden müsse. Sinngemäss stellt sich die Beschwerdeführerin damit auf den Standpunkt, dass sie in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft ihres Personalberaters zu schützen sei. Zu prüfen ist daher, ob der im Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) enthaltene verfassungsmässige Vertrauensschutz im vorliegenden Fall bereits der Entstehung der Rückforderungsschuld als solcher im Wege steht (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2006, C 264/05, E. 2.1 in fine; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2007, AB.2005.00109, E. 3.2 mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet etwa, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Zur Berufung auf den Vertrauensschutz müssen nach Praxis und Lehre folgende fünf Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2001, C 27/01, E. 3a):

1.  Die Behörde muss in einer konkreten Situation in Bezug auf bestimmte Personen gehandelt haben.

2.  Die Behörde muss für die Erteilung der Auskunft zuständig gewesen sein oder die Rat suchende Person musste sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten dürfen.

3.  Die Rat suchende Person konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen.

4.  Sie traf im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können.

5.  Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, welche nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Disposition die Beschwerdeführerin gestützt auf die behauptete falsche Auskunft ihres ehemaligen Personalberaters getätigt haben soll. Da bereits aus diesem Grund eine Anrufung des Vertrauensschutzes im Sinne von Art. 9 BV scheitern muss, kann vorliegend offen bleiben, ob die umstrittene Auskunft erteilt worden ist oder nicht.

E. 2.4 Zusammenfassend handelte die Beschwerdegegnerin rechtmässig, wenn sie eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin wegen zu viel bezogenen Arbeitslosentaggeldern verfügte.

E. 3 Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, der Erlass der Rückforderung, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Darauf ist deshalb nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin wird die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 1. März 2009 - entsprechend Ziff. 3 des Dispositivs des Einspracheentscheides vom 6. April 2009 - nach Rechtskraft dieses Urteils dem Kantonalen Amt für Arbeit St. Gallen als Erlassgesuch überweisen.

E. 4 Im Sinn obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

1.  Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Adrian Rothenberger Entscheid vom 25. März 2010 in Sachen S.___ , Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rückerstattung von Taggeldleistungen (Zwischenverdienst) Sachverhalt: A. A.a S.___ arbeitete ab 4. November 2002 im Umfang von 80 Stellenprozent bei der A.___ als Kaufmännische Angestellte und Telefonistin und bezog dafür ein monatliches Gehalt von Fr. 4'300.-- brutto zuzüglich 13. Monatslohn (act. G 3/1). Ab 1. Oktober 2003 wurde die Versicherte zudem von vier Stockwerkeigentümergemeinschaften und der Tiefgaragen-Miteigentümergemeinschaft der Überbauung B.___ als Hauswartin angestellt (act. G 3/2 und G 3/153) und erzielte in besagter Tätigkeit von Oktober 2003 bis Juli 2007 ein monatliches Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 1'378.--, ab August 2007 infolge Teuerungsausgleich ein solches von Fr. 1'444.05 (act. G 3/160). Der Gesamtaufwand für die Hauswarttätigkeit betrug monatlich rund 20% einer Vollzeitbeschäftigung (act. G 3/161). A.b Infolge betrieblicher Umstrukturierungen kündigte die A.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten mit Schreiben vom 5. November 2004 per 31. Januar 2005 (act. G 3/13). In der Folge beantragte die Versicherte mit Formular vom 23. November 2004 Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2005 und gab an, eine Teilzeitstelle im Umfang von maximal 80% zu suchen (act. G 3/5). Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Februar 2005 bis 31. Januar 2007; der versicherte Verdienst wurde auf Fr. 4'767.-- festgelegt (act. G 3/16). A.c In der Folgezeit war die Versicherte bei diversen Unternehmungen im Zwischenverdienst tätig, namentlich bei den C.___, der D.___ und der E.___, von der die Versicherte per 1. März 2006 mit einem Teilzeitpensum von 50% fix angestellt wurde (act. G 3/51). Die Versicherte deklarierte die in diesen Unternehmungen erzielten Zwischenverdienste immer ordnungsgemäss, unterliess es aber durchgehend, das durch die Hauswarttätigkeit erzielte Erwerbseinkommen als Zwischenverdienst zu deklarieren. A.d Kurz vor Ablauf der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug, am 8. Januar 2007 stellte die Versicherte erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2007 und gab an, eine Vollzeitstelle zu suchen (act. G 3/98). Die Arbeitslosenkasse eröffnete eine Folgerahmenfrist vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2009; den versicherten Verdienst legte sie auf Fr. 4'186.-- fest (act. G 3/109, 114). A.e Wegen persönlicher Differenzen wurde der Versicherten die Stelle als Hauswartin am 26. Juni 2008 per 30. September 2008 gekündigt (act. G 3/151). Um auch diesen anstehenden Verdienstausfall durch die Arbeitslosenversicherung entschädigt zu erhalten, meldete die Versicherte den Stellenverlust am 14. Juli 2008 ihrer Personalberaterin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) St. Gallen. Auf deren Frage, weshalb die Versicherte die Hauswarttätigkeit und das damit erzielte Einkommen bislang verschwiegen habe, erwiderte die Versicherte, dass sie dies mit dem ehemaligen Personalberater so besprochen habe. Letzterer habe gesagt, dass der Nebenverdienst nicht in den versicherten Verdienst eingerechnet werde, weshalb man ihn auch gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht deklarieren müsse (act. G 3/152). A.f Nach zahlreichen Abklärungen verpflichtete die Arbeitslosenkasse die Versicherte mit Verfügung vom 22. September 2008 zur Rückerstattung von zu viel bezogenen Taggeldleistungen in der Zeit von März 2007 bis Juni 2008 im Umfang von Fr. 11'816.90 (act. G 3/168). Wegen Rechnungsfehlern hob die Arbeitslosenkasse am 15. Oktober 2008 die Verfügung vom 22. September 2008 auf und stellte eine korrigierte Rückforderung in Aussicht (act. G 3/172). Am 19. Dezember 2008 verfügte die Arbeitslosenkasse eine Rückforderung von Fr. 3'757.75. In der Begründung verwies die Arbeitslosenkasse darauf, dass die Hauswarttätigkeit auch in der ersten Rahmenfrist habe berücksichtigt werden können, weshalb sich der versicherte Verdienst erhöht habe. Die Rückforderung habe sich gegenüber der ersten Verfügung auf Fr. 3'757.75 reduziert. Dieser Betrag habe mit der Nachzahlung für die Folgerahmenfrist nicht mehr verrechnet werden können, da die Auszahlung am 28. November 2008 bereits erfolgt sei (act. G 3/180). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 11. Februar 2009 hob die Arbeitslosenkasse schliesslich auch die Verfügung vom 19. Dezember 2008 auf, und bezifferte die von der Versicherten zu viel bezogenen und daher zurückzuerstattenden Leistungen neu in beiden Rahmenfristen mit Fr. 15'287.65 (act. G 3/183). B. B.a Gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 11. Februar 2009 erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1. März 2009 Einsprache. Zur Begründung führte sie an, dass sie ihre 20%-Erwerbstätigkeit als Hauswartin gegenüber ihrem ehemaligen Personalberater, G.___, erwähnt und ihm auch gesagt habe, dass sie diese Tätigkeit fortführen werde, dass sie aber bereit sei, die Stelle aufzugeben, falls ihr eine Vollzeitstelle angeboten werde. Herr Rusch habe ihr daraufhin erklärt, dass sich der versicherte Verdienst nur aus dem bei der A.___ erzielten Erwerbseinkommen berechne. Der 20%-Verdienst aus der Hauswarttätigkeit bleibe aussen vor, weshalb er auch bei den Bescheinigungen zum Zwischenverdienst nicht zu deklarieren sei. Wichtig sei lediglich, dass die Versicherte für eine 100%-Tätigkeit zur Verfügung stehe. Sie sei deshalb davon ausgegangen, dass ihr Einkommen aus der Hauswarttätigkeit erst im Falle eines Verlustes dieser Stelle relevant werden würde, weshalb sie die Kündigung vom 26. Juni 2008 auch ihrer Personalberaterin gemeldet habe. Eventualiter sei ihr die Rückforderung zu erlassen, da sie die Zahlungen in gutem Glauben empfangen habe und ausserdem nicht in der Lage sei, die geforderte Summe zurückzuzahlen (act. G 3/189). B.b Mit Entscheid vom 6. April 2009 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache der Versicherten ab mit der Begründung, dass der ehemalige Personalberater der Versicherten, G.___, mit Stellungnahme vom 1. April 2009 erklärt habe, keine Informationen über einen Zwischenverdienst der Versicherten als Hauswartin gehabt zu haben. Vielmehr habe er seine Klienten immer darauf hingewiesen, dass alle Einkünfte in der Zwischenverdienstbescheinigung angegeben werden müssten. Dies werde schliesslich auch mit der rechtsgültigen Unterschrift der versicherten Person bestätigt. Hinsichtlich des von der Versicherten gestellten Eventualantrags auf Erlass der Rückforderung verwies die Arbeitslosenkasse auf ihre Unzuständigkeit, erklärte sich aber bereit, das Einspracheschreiben nach Rechtskraft des Einspracheentscheides als Erlassgesuch an das zuständige Amt, das Kantonale Amt für Arbeit St. Gallen, weiterzuleiten (act. G 3/192). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 6. April 2009 gelangt H.___ am 5. Mai 2009 mit Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragt die Neuberechnung der Taggelder ab 1. Oktober 2008, die Beibehaltung der alten Berechnung bis 30. September 2008, eventualiter einen Erlass der Rückforderung. Zur Begründung bekräftigt die Beschwerdeführerin erneut, den als Hauswartin erzielten Zwischenverdienst aufgrund einer falschen Auskunft von G.___ nicht deklariert zu haben. Für die Richtigkeit ihrer Aussagen spreche die Tatsache, dass sie den Verlust ihrer Hauswartstelle der Personalberaterin des RAV von sich aus gemeldet habe (act. G 1). C.b Mit Stellungnahme vom 27. Mai 2009 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem bereits im Einspracheverfahren vertretenen Standpunkt fest (act. G 3). C.c Mit Replik vom 16. Juni 2009 hält auch die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 7). Erwägungen: 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Beibehaltung der alten Taggeldberechnung bis 30. September 2008 und eine Neuberechnung der Taggelder ab 1. Oktober 2008. Der Wortlaut dieses Rechtsbegehrens lässt fälschlicherweise vermuten, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung in quantitativer Hinsicht bestreitet. Der wahre Sinn des Rechtsbegehrens erschliesst sich erst mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 1. März 2009 (act. G 3/189) und der Replik vom 16. Juni 2009 (act. G 5). Darin schreibt die Beschwerdeführerin, dass nach ihrem Verständnis für die Berechnung des versicherten Verdienstes bis 31. September 2008 [richtig: 30. September 2008] lediglich das bei der A.___ erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 4'116.-- zu berücksichtigen sei. Das Einkommen aus der Hauswarttätigkeit von Fr. 1'440.-- dürfe demgegenüber erst in die Berechnung des versicherten Verdienstes für die Zeit ab 1. Oktober 2008 miteinbezogen werden. Die Beschwerdeführerin ist also mit anderen Worten der Ansicht, dass der versicherte Verdienst im Falle einer teilweisen Arbeitslosigkeit dem Erwerbseinkommen der verlorenen (Teilzeit-)Stelle entspricht und dass ein im Rahmen einer daneben ausgeübten Teilerwerbstätigkeit erzieltes Erwerbseinkommen weder bei der Berechnung des versicherten Verdienstes noch bei der Berechnung des Verdienstausfalls berücksichtigt wird, sondern erst im Falle eines Verlustes auch dieser Teilerwerbstätigkeit für die Berechnung des versicherten Verdienstes relevant wird. Dieses Verständnis der Beschwerdeführerin entspricht aber nicht der herrschenden Rechtsprechung. 1.2 Aufgrund grosser Schwierigkeiten bei der Festsetzung der Arbeitslosenentschädigung im Falle von bloss teilweiser Arbeitslosigkeit und den administrativ umständlichen und in einigen Fällen ungerechten Unterscheidungen zwischen Ersatzarbeit, Zwischenverdienst und Verdienst aus Teilzeitbeschäftigung fasst Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] seit der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Teilrevision mit Ausnahme eines sog. Nebenverdienstes im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG sämtliche von einer versicherten Person während einer Kontrollperiode erzielten Verdienste unter der Bezeichnung «Zwischenverdienst» zusammen und regelt sie einheitlich (vgl. BBl 1989 III 390 f.). Gestützt auf diese Bestimmung qualifiziert die Rechtsprechung auch eine von einer bloss teilweise arbeitslosen Person weiterhin ausgeübte Erwerbstätigkeit als Zwischenverdienst (BGE 120 V 233 E. 5; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz 418). Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst, hat sie nach Art. 24 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Wenn ein Erwerbseinkommen, das die versicherte Person im Rahmen einer bereits vor der Arbeitslosigkeit und weiterhin ausgeübten Teilerwerbstätigkeit erwirtschaftet, als Zwischenverdienst qualifiziert wird, muss es entsprechend beim versicherten Verdienst berücksichtigt werden, sofern dieses Einkommen nicht als Nebenverdienst zu qualifizieren ist (vgl. BGE 126 V 207). Nebenverdienst sind nach Art. 23 Abs. 3 AVIG jene Einkünfte, die eine versicherte Person aus einer (oder mehreren) über das normale Arbeitnehmerpensum einer Vollzeitbeschäftigung hinausgehenden Beschäftigung(en) erzielt (BGE 120 V 233 E. 5f). Der Hintergrund dieser Ausnahmeregelung ist darin zu sehen, dass die Arbeitslosenversicherung nur für das Risiko des Verlustes einer normalen Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz gewährt. Anders als ein Zwischenverdienst bildet ein Nebenverdienst deshalb nicht Teil des versicherten Verdienstes, wird konsequenterweise aber auch bei der Berechnung des Verdienstausfalles nicht berücksichtigt (vgl. Art. 24 Abs. 3 AVIG). 1.3 Das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin als Hauswartin entsprach nach Angaben der F.___ als Vertreterin der Stockwerkeigentümergemeinschaften B.___strasse 14, 16, 18 und 20 sowie der Miteigentümergemeinschaft "B.___strasse 14, 16, 18 und 20" rund 20% einer Vollzeitbeschäftigung (act. G 3/161). Diese (unbestrittene) Angabe erscheint unter Berücksichtigung des aus dem Anstellungsvertrag vom 25. August 2003 ersichtlichen Pflichtenhefts der Beschwerdeführerin durchaus als realistisch (act. G 3/2). Da die beiden von der Beschwerdeführerin ausgeübten Teilerwerbstätigkeiten als Kaufmännische Angestellte (80%) und Hauswartin (20%) demnach nicht über das normale Arbeitspensum einer Vollzeitbeschäftigung hinausgingen, ist das von der Beschwerdeführerin als Hauswartin erzielte Erwerbseinkommen nicht als Neben-, sondern als Zwischenverdienst zu qualifizieren. Der Beschwerdegegnerin ist deshalb darin Recht zu geben, dass das von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Hauswarttätigkeit erzielte Erwerbseinkommen bei der Berechnung des versicherten Verdienstes und des Verdienstausfalls hätte berücksichtigt werden müssen. 1.4 Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ausführte, erhöhte sich der versicherte Verdienst in der ersten Rahmenfrist (1. Februar 2005 bis 31. Januar 2007) unter Berücksichtigung der Hauswarttätigkeit von Fr. 4'767.-- auf Fr. 6'144.-- (act. G 3/176). Anderseits führte die Berücksichtigung des entsprechenden Einkommens insgesamt zu einer Rückforderung in Höhe von Fr. 3'470.75 (zu hohe Auszahlungen von Fr. 3'757.75 abzüglich Nachzahlungen von total Fr. 287.--, vgl. act. G 3/179, G 3/180 Beilage). Für die Folgerahmenfrist (1. Februar 2007 bzw. 1. März 2007 bis 31. Januar bzw. 28. Februar 2009, vgl. act. G 3/120, 124) hat die Beschwerdegegnerin zunächst die Hauswarttätigkeit nur als Zwischenverdienst berücksichtigt, ohne dass der versicherte Verdienst angepasst worden wäre. Das führte zunächst zu einer Rückforderung von Fr. 11'816.90 (act. G 3/168). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Fehler bemerkt hatte, setzte sie den versicherten Verdienst in der Folgerahmenfrist neu auf Fr. 5'196.-- fest (vgl. act. G 3/178). Daraus ergab sich eine Nachzahlung zugunsten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 4'231.45, welche die Beschwerdegegnerin am 28. November 2008 der Beschwerdeführerin auszahlte, anstatt sie mit der Rückforderung von Fr. 11'816.90 zu verrechnen. Damit resultierte insgesamt eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 15'287.65, nämlich Fr. 3'470.75 aus der ersten Rahmenfrist und Fr. 11'816.90 aus der Folgerahmenfrist, wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ausführte (act. G 3/192) und in der Beilage zur Verfügung vom 19. Dezember 2008 für alle Kontrollperioden detailliert auflistete (act. G 3/180). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Berechnung bzw. Höhe der Rückforderung nicht. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie zu beanstanden wäre. 2. 2.1 Aufgrund des in den Taggeldberechnungen nicht berücksichtigten Zwischenverdienstes der Beschwerdeführerin als Hauswartin hat letztere - wie in E. 1.4 dargelegt - in der Zeit von 1. Februar 2005 bis 31. Juli 2008 Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 15'287.65 unrechtmässig bezogen, was nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin zur Folge hat. Zu beachten ist dabei aber, dass die Auferlegung einer Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach Ablauf einer Zeitspanne von 30 Tagen, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, nur unter den für eine Wiedererwägung oder Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig ist (BGE 129 V 110 E. 1; 126 V 399 E. 1; 122 V 367 E. 3). 2.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide wiedererwägungsweise zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach den vorangehenden Erwägungen steht vorliegend fest, dass der Beschwerdeführerin infolge der Nichtberücksichtigung des Einkommens aus der Hauswarttätigkeit als Zwischenverdienst Arbeitslosenentschädigungen im Umfang von Fr. 15'287.65 zu Unrecht ausgerichtet worden sind. Damit kann die für die Wiedererwägung vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit der entsprechenden Taggeldabrechnungen bzw. der rechtskräftigen Rückforderungsverfügung vom 19. Dezember 2008 über Fr. 3'757.75 als gegeben erachtet werden. Das zweite Erfordernis der Wiedererwägung liegt in der erheblichen Bedeutung der Berichtigung. Nach der Rechtsprechung liegt die Grenze der Erheblichkeit bei einigen hundert Franken (vgl. BGE 132 V 412, E. 3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 8. Oktober 2002, C 205/00, E. 5 mit Hinweisen). Im Hinblick auf die Höhe der vorliegend streitigen Rückforderung von Fr. 15'287.65 ist die Erheblichkeit der Berichtigung der Fehler offenkundig und eine Wiedererwägung der fehlerhaften Abrechnungen bzw. der Rückforderung demnach zulässig. 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt in der Hauptsache vor, das Erwerbseinkommen aus ihrer Hauswarttätigkeit lediglich aufgrund einer falschen Auskunft ihres ehemaligen Personalberaters nicht deklariert zu haben. Letzterer habe ihr angegeben, dass sich der versicherte Verdienst einzig aus dem bei der A.___ erzielten Erwerbseinkommen berechne. Das Einkommen aus der Hauswarttätigkeit werde nicht berücksichtigt, weshalb es auch auf den Zwischenverdienstbescheinigungen nicht deklariert werden müsse. Sinngemäss stellt sich die Beschwerdeführerin damit auf den Standpunkt, dass sie in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft ihres Personalberaters zu schützen sei. Zu prüfen ist daher, ob der im Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) enthaltene verfassungsmässige Vertrauensschutz im vorliegenden Fall bereits der Entstehung der Rückforderungsschuld als solcher im Wege steht (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2006, C 264/05, E. 2.1 in fine; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2007, AB.2005.00109, E. 3.2 mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet etwa, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Zur Berufung auf den Vertrauensschutz müssen nach Praxis und Lehre folgende fünf Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2001, C 27/01, E. 3a):

1.  Die Behörde muss in einer konkreten Situation in Bezug auf bestimmte Personen gehandelt haben.

2.  Die Behörde muss für die Erteilung der Auskunft zuständig gewesen sein oder die Rat suchende Person musste sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten dürfen.

3.  Die Rat suchende Person konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen.

4.  Sie traf im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können.

5.  Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, welche nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Disposition die Beschwerdeführerin gestützt auf die behauptete falsche Auskunft ihres ehemaligen Personalberaters getätigt haben soll. Da bereits aus diesem Grund eine Anrufung des Vertrauensschutzes im Sinne von Art. 9 BV scheitern muss, kann vorliegend offen bleiben, ob die umstrittene Auskunft erteilt worden ist oder nicht. 2.4 Zusammenfassend handelte die Beschwerdegegnerin rechtmässig, wenn sie eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin wegen zu viel bezogenen Arbeitslosentaggeldern verfügte. 3. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, der Erlass der Rückforderung, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Darauf ist deshalb nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin wird die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 1. März 2009 - entsprechend Ziff. 3 des Dispositivs des Einspracheentscheides vom 6. April 2009 - nach Rechtskraft dieses Urteils dem Kantonalen Amt für Arbeit St. Gallen als Erlassgesuch überweisen. 4. Im Sinn obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

1.  Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben.